Relevante Auszüge aus der Satzung des Rettungshunde Burgenlandkreis e.V.:
2. Begründung der Mitgliedschaft
2.1 Die ordentliche Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Minderjährige unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
2.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.3 Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
2.4 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2.5 Durch schriftliche Erklärung der Fördermitgliedschaft und Zahlung des Förderbeitrages wird eine Fördermitgliedschaft begründet.
2.5.1 Eine Fördermitgliedschaft ist für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr gültig. Sie verlängert sich bei Nichtkündigung bis 30.11. um ein weiteres Jahr.
2.6 Eine kooperative Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung begründet
Beitragsordnung des Rettungshunde Burgenlandkreis e.V.
Gemäß § 13 der Satzung des Rettungshunde Burgenlandkreis e.V. ist Bestandteil dieser Satzung nachfolgende Beitragsordnung:
§1 Mitgliedschaften und Höhe der Beiträge
1. Die Höhe der Beiträge wird wie folgt festgelegt:
Beiträge ordentlicher Mitglieder:
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Monatsbeitrag von € 2,50
- ab Vollendung des 18. Lebensjahres ein Monatsbeitrag von € 5,-
- bei Arbeitslosen, Auszubildenden, Schülern und Studenten ein Monatsbeitrag von €2,50
- in vom Vorstand mit absoluter Mehrheit genehmigten Härtefällen einen für den jeweiligen Härtefall schriftlich festgelegten Sonderbetrag. Dieser muss halbjährlich bestätigt werden.
- Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
- Beiträge für Fördermitglieder betragen mindestens €2,50 pro Monat. Eine Beitragsobergrenze besteht nicht.
§2 Zahlungsweise
- Beiträge ordentlicher Mitglieder sind jährlich zu Beginn des Kalenderjahres, mit Stichtag des 31. Januar auf das Vereinskonto zu überweisen. Eine Barzahlung zu Händen des Mittelwartes ist möglich, dies ist vom Mittelwart schriftlich zu quittieren.
- Bei Neuaufnahme in den Verein gilt als Beitrittsdatum das Datum des Aufnahmeantrages. Der Jahresbeitrag errechnet sich aus den Monatsbeiträgen bis zum 31.12. des laufenden Jahres. Es sind jeweils volle Monatsbeiträge zu zahlen. Für die Dauer der Probezeit gilt §3.
- Beiträge von Fördermitgliedern können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus geleistet werden.
§3 Probezeit
- Für ordentliche Mitglieder gilt eine Probezeit von 4 Wochen.
- Die Probezeit ist beitragspflichtig.
- Für die Höhe des Beitrages zur Probezeit gilt ein Betrag von 15€ und ein Betrag von 10€ ermäßigt.
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